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Erwerb der Zusatzqualifikation

 

Der Kandidat stellt, nach Einverständnis eines durch die DGK zertifizierten Leiters einer zertifizierten Stätte, den Antrag auf Aufnahme in das Programm und Zusage der Stätte. Das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt ist inkl. der erforderlichen Anlagen an die Geschäftsstelle der DGK (per E-Mail) zu senden. Ist die Aufnahme möglich, erhält der Kandidat die Rechnung der ersten Teilzahlung der Bearbeitungsgebühr. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und ist Voraussetzung für das weitere Tätigwerden der DGK. Nach Rechnungsbegleichung erhält der Kandidat eine Bestätigung und der Antrag gilt als angenommen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass erst nach Einreichen des Antrags auf Aufnahme und der Bestätigung durch die DGK am Zusatzqualifikationsprogramm teilgenommen werden kann. 

Der Kandidat hat nun, ab dem durch die DGK bestätigen Aufnahmedatum, Zeit alle erforderlichen Nachweise zu erarbeiten. Während der Ausbildungszeit erwirbt der Kandidat alle erforderlichen Nachweise und führt ein Logbuch lt. Curriculum.

Nach Absolvierung bestätigt der Kandidat die Beendigung der Fortbildung und lässt dies von seinem Leiter gegenzeichnen. Sobald der DGK alle Unterlagen sowie der  Antrag auf Erteilung der Zusatzqualifikation vorliegen, werden diese durch das Gremium der Zusatzqualifikation Interventionelle Therapie der arteriellen Gefäßerkrankungen geprüft und die Erteilung oder Nichterteilung des Zertifikates beschlossen. Bei einem positiven Entscheid, wird die DGK den Kandidaten darüber schriftlich informieren und die zweite Teilzahlung der Bearbeitungsgebühr versenden. Nach Zahlungseingang wird seitens der DGK letztlich das Zertifikat versandt.

Wichtige Hinweise:

Sollte der Kandidat während seiner Qualifizierung die Stätte wechseln, muss die Geschäftsstelle der DGK unter Angabe der Kontaktdaten der neuen Stätte darüber informiert werden.

Rückwirkende Anerkennung von Zeiten und Leistungen

Eine rückwirkende Anerkennung von Zeiten und Leistungen ist möglich, sofern diese bei Beantragung der Erteilung der Zusatzqualifikation nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die jeweilige Stätte als Stätte der Zusatzqualifikation anerkannt gewesen sein muss.

Rückwirkend geltend gemachte Prozeduren müssen im Logbuch erfasst werden. Die Gesamtdauer der Programmteilnahme und die vermittelten Inhalte gemäß Curriculum müssen aus dem detaillierten Abschlussbericht des Leiters der Zusatzqualifikation hervorgehen.

Anzahl der Programmkandidaten je Stätte

Die Anzahl der Programmkandidaten, welche die Qualifizierung simultan an derselben Stätte absolvieren können, wird von der DGK nicht limitiert. Es obliegt der individuellen Einschätzung und Verantwortung des Leiters der jeweiligen Zusatzqualifikation, wie viele Programmkandidaten zeitgleich eine adäquate Qualifizierung im Sinne des Curriculums an der jeweiligen Stätte erhalten können.

Die Tätigkeit auf dem Gebiet der jeweilig beantragten Zusatzqualifikation muss den zeitlichen Schwerpunkt des medizinischen Schaffens bilden. Diese Bedingung ist auch im Fall einer rückwirkenden Anerkennung von Zeiten und Leistungen zu berücksichtigen.

Weitere Informationen und die Allgemeinen Bedingungen finden Sie in unserem Informationsblatt ITaG.